In einer Sitzung des Erweiterten Bewertungsausschusses am 17. Dezember 2009 konnte sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung mit dem GKV-Spitzenverband auf eine quartalsbezogene Bereinigung der kollektivvertraglichen Vergütung bei Selektivverträgen zwischen gesetzlichen Krankenkassen und Vertragsärzten verständigen. Die zwölfseitigen Beschlüsse gelten für das Abrechnungsjahr 2010 und beziehen sich auf Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung (§ 73 b SGB V), auf Verträge über besondere ambulante ärztliche Versorgung (§ 73 c SGB V) sowie auf Verträge zu integrierten Versorgungsformen (§ 140 a SGB V). Hier wurde die Ermittlung des zu bereinigenden Behandlungsbedarfs bei Beitritt eines Versicherten zu solchen Verträgen geregelt sowie die Bereinigung der regionalen, kassenübergreifenden, arztgruppenspezifischen und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen (RLV).
Die KBV zeigt sich mit Bezug auf politische Rahmenbedingungen mit dieser Regelung zur Bereinigung als relativ zufrieden und hat diesen Kompromiss unterstützt, um unter geordneten Bedingungen die Bereinigung stattfinden zu lassen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung erhofft sich von den Beschlüssen, für die anstehenden knapp 1 600 Schiedsverfahren in den Ländern einen strukturierten Weg vorgegeben zu haben und somit ein „Bereinigungschaos verhindert“ zu haben. Unabhängig von dieser Regelung bleibt die Kritik an der Ausgestaltung der hausarztzentrierten Versorgung.
Die Auswirkung der quartalsbezogenen Bereinigung von Selektivverträgen auf den unbereinigten RLV-Fallwert der jeweiligen Arztgruppe im Kollektivvertrag wird auf eine Anhebung bzw. Absenkung von maximal 2,5 Prozent begrenzt – dieser Wert wird als Schwellenwert bezeichnet. Wird dieser Schwellenwert von 2,5 Prozent überschritten, so wird der den Schwellenwert übersteigende Betrag ausschließlich zulasten bzw. zugunsten der RLV der an den Selektivverträgen teilnehmenden Ärzte für alle Selektivverträge insgesamt bereinigt.
Die KBV betonte, dass es sich bei dem auf die gesamte Arztgruppe zu verteilenden Bereinigungsbetrag ausschließlich um Leistungen handele, die nicht eindeutig Ärzten zuzuordnen seien. Denn Ärzte, die Patienten im Selektivvertrag versorgen, erhalten kein Honorar mehr über das Regelleistungsvolumen. Da die Vergütung über den Selektivvertrag erfolgt, werde das RLV um die Leistungen reduziert, die diese Patienten vor Einschreibung in einen Selektivvertrag in der Praxis in Anspruch genommen hätten.
Selektive Vollversorgungsverträge machen es erforderlich, die begrenzte morbiditätsbedingte Gesamtvergütung im kollektivvertraglichen KV-System um den Leistungsanteil zu kürzen, der in den Selektivvertrag übergeht und somit die Krankenkassen weniger Beträge an die KVen überweisen. Die niedrigere Gesamtvergütung führt zu weniger Honorar für die Ärzteschaft im KV-System.
Der jetzt geschlossene Kompromiss der Honorarbereinigung soll für alle Akteure akzeptabel sein. Auch für Ärzte, die nicht an Selektivverträgen teilnehmen, ist sichergestellt, dass es zu keinen wesentlichen Honorarveränderungen kommen wird.
Quelle: www.kassenarzt.de, Nr. 2 Februar 2010, Seite 48: Die KV-Abrechnung