Der Gesetzgeber hat mit dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 die rechtliche Grundlage für die integrierte Versorgung im SGB V geschaffen. Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz wurden 2004 die Bestimmungen noch einmal weiterentwickelt.

Die wichtigsten Möglichkeiten haben wir für Sie zusammengestellt:

  • Neben die sektorübergreifende Versorgung tritt die interdisziplinär-fachübergreifende Versorgung. Hiermit sind vor allem solche Versorgungsangebote gemeint, die verschiedene Fachrichtungen (beispielsweise Hausärzte und Fachärzte oder verschiedene Fachärzte untereinander) zusammenführen (horizontale Vernetzung).
  • Die Vorschriften über die bisher auf Bundesebene vorgesehenen Rahmenvereinbarungen zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) sowie mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) werden aufgehoben.
  • Soweit es um die ambulante vertragsärztliche Versorgung geht, wird der Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen in dem Umfang eingeschränkt, in dem die Versorgung der Versicherten im Rahmen der Teilnahme an integrierten Versorgungsformen erfolgt (§ 140a Abs. 1 SGB V).
  • In § 140b SGB V wird der Kreis derjenigen, die mit den Krankenkassen einen Vertrag abschließen können, neu geregelt. Die Kassenärztlichen Vereinigungen entfallen als Vertragspartner der integrierten Versorgung. Neben Gemeinschaften können nun auch einzelne Vertragsärzte an der integrierten Versorgung teilnehmen.
  • Ein Beitritt von Dritten zu bestehenden Integrationsverträgen ist nur mit einer Zustimmung aller Vertragspartner möglich (§ 140b Abs. 5 SGB V).
  • Die Vertragspartner können auf der Grundlage ihres jeweiligen Zulassungsstatus für die Durchführung der integrierten Versorgung vereinbaren, dass Leistungen auch dann erbracht werden können, wenn sie vom Zulassungs- oder Ermächtigungsstatus des jeweiligen Leistungserbringers nicht gedeckt sind (§ 140b Abs. 4 SGB V).
  • Für Verträge zur Integrierten Versorgung, die bis zum 31.Dezember 2006 abgeschlossen wurden, gilt der Grundsatz der Beitragssatzstabilität nicht (§ 140b Abs. 4 SGB V).
  • In § 140d SGB V wird eine Anschubfinanzierung in Höhe von ein Prozent der Gesamtvergütungen sowie von den Rechnungen der Krankenhäuser für voll- und teilstationäre Versorgung in den Jahren 2004 bis 2006 festgeschrieben. Dieser Zeitraum wurde durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz bis zum 31. Dezember 2008 verlängert.

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